Steuerrechtlich wird die ausländische Kapitalgesellschaft aufgrund der inländischen Betriebsstätte dem inländischen Steuerrecht unterworfen. Zum Begriff der Betriebsstätte, der sehr weit gezogen wird, siehe § 12 AO. Auch die Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden gem. § 69 AO kommt ohne weiteres zur Anwendung. Gleiches gilt für die Verantwortlichkeit gegenüber den Sozialversicherungsträgern, hier besteht eine persönliche Haftung und Strafbarkeit der Geschäftsführer für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.

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