Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, Verträge abzuschließen. Wer unverbindliche Angebote abgibt oder nur zur Abgabe von Angeboten einlädt, kann wählen, mit wem er kontrahieren will und mit wem nicht. Es gilt der Grundsatz der Abschlussfreiheit.

Nur ausnahmsweise gibt es Gründe dafür, einen Zwang zum Abschluss von Verträgen anzunehmen. Ein solcher Abschlusszwang wird vom Gesetz angeordnet oder von der Rechtsprechung angenommen, z. B.

  • bei wichtigen Verträgen im Bereich der Daseinsvorsorge:

    • Versorgung mit Strom, Wasser, Gas[4],
    • öffentlicher Personenverkehr[5],
    • Kfz-Haftpflichtversicherungen[6],
    • Gesetzliche Krankenversicherungen[7],
    • Girokonto[8]
  • bei Verträgen mit marktbeherrschenden Unternehmen, wenn die Verweigerung des Vertragsschlusses gegen § 19 Abs. 2 GWB (Diskriminierungsverbot) verstieße,
  • bei Verträgen über wichtige Güter, wenn dem Verbraucher keine zumutbare Möglichkeit offen steht, seinen Bedarf anderweitig zu decken[9],
  • bei Verträgen, deren Abschluss aus rassistischen oder anderen diskriminierenden Gründen verweigert wird[10].
 

Kontrahierungszwang

Nutzt jemand die öffentlichen Verkehrsmittel, so wird durch das Einsteigen konkludent das Beförderungsangebot angenommen und ein Vertrag geschlossen.

[4] Vgl. § 20 EnWG; nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB ist es auch missbräuchlich, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen anderen Unternehmen den Zugang zu seinen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen verweigert.
[5] Vgl. § 22 PersBefG, § 10 AEG.
[6] Vgl. § 5 PflVG.
[7] Vgl. § 5 SGB V.
[8] Privatbanken sind zur Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis verpflichtet, vgl. LG Berlin, Urteil v. 8.5.2008, 21 S 1/08.
[9] Hierher gehören z. B. Theater, Museen, städtische Badeanstalten, aber auch die Vergabe von Internetadressen durch die DENIC.
[10] Bsp.: Ein Gastwirt weigert sich, farbige Gäste zu bedienen. Vgl. auch § 19 AGG.

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