Wie soeben gesehen, kann die Haftung für eine übernommene Garantie nicht ausgeschlossen werden. D. h., die aus der Garantie ableitbaren Ansprüche treten – soweit sie nicht zulässigerweise beschränkt wurden – neben die Rechte auf Nacherfüllung. Garantiegebende können – auch nebeneinander – die Verkaufenden, die Herstellenden und Dritte, etwa Personen, die am Vertrieb der Sache beteiligt oder interessiert sind, z. B. der Großhändler oder Vertriebsunternehmen, sein.

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