Entsprechendes gilt bei der Umsatzsteuer. Hier hat der BFH entschieden, dass eine Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG 1980 zwar grundsätzlich erst durch die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums ausgeführt würde.[1] Fallen aber das bürgerlich-rechtliche und das wirtschaftliche Eigentum auseinander, sei der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgebend. Deshalb führt bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt in der Regel bereits die Übergabe zu einer umsatzsteuerbaren Lieferung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge