Im Gegensatz zu einer GmbH oder AG ist ein Verein nicht notwendigerweise rechtsfähig.

Während inländische Vereine, die nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister erlangen, erlangen wirtschaftliche Vereine, d.  h. deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, ihre Rechtsfähigkeit erst durch staatliche Verleihung (vgl. § 22 BGB). Begründet wird dieses für wirtschaftliche Vereine geltende Konzessionssystem damit, dass die im BGB enthaltenen Vorschriften für den Verein auf den nicht wirtschaftlichen Verein zugeschnitten sind. Es fehlen besondere Schutzvorschriften zu Gunsten des Rechtsverkehrs bzw. der Gläubiger. Dies soll durch die mit der staatlichen Verleihung verbundene Kontrollmöglichkeit ausgeglichen werden.[1]

Beim nichtwirtschaftlichen Verein unterscheidet sich der rechtsfähige vom nichtrechtsfähigen Verein allein darin, dass der rechtsfähige Verein in das Vereinsregister eingetragen ist, während beim nichtrechtsfähigen Verein keine Eintragung erfolgt. Mit dieser Regelung war ursprünglich beabsichtigt, politische Parteien und Gewerkschaften zu motivieren, sich registrieren zu lassen, um sie so besser unter Kontrolle zu haben. Deshalb wendet die Rechtsprechung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung das Vereinsrecht an, soweit die betreffende Vorschrift nicht die Rechtsfähigkeit voraussetzt, obwohl § 54 BGB die Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen vorschreibt.[2]

[1] Vgl. BGH, Beschluss v. 14.7.1966, II ZB 2/66, BGHZ 45, Urteil v. 29.9.1982, I ZR 88/80, BGHZ 85 s. 84/88; Ellenberger, in Palandt, BGB, 2016, § 21 Rz. 1 f.
[2] Ellenberger, in Palandt, BGB, 2018 § 54 Rz. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge