Rz. 39

Als rechtsfähige Vereine kennt das bürgerliche Recht

  • den e. V., d. h. den durch Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähigen Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.[1] Diese Vereine verfolgen hauptsächlich ideelle, sportliche, gesellige u. ä. Zwecke. Sie können bei Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke[2] von der KSt befreit sein (vgl. § 5 Rz. 86).
  • den r. V., d. h. den nicht in das Vereinsregister eingetragenen, aber durch staatliche Verleihung rechtsfähigen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.[3]

Der rechtsfähige wirtschaftliche Verein ist heute die Ausnahme. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein nach § 22 BGB kommt nur in Betracht, wenn es wegen der bes. Umstände des Einzelfalls für die Vereinigung unzumutbar ist, sich in einer der für rechtsfähige wirtschaftliche Zusammenschlüsse bundesgesetzlich bereitgestellten Rechtsformen (insbes. Kapitalgesellschaft) zu organisieren und auf diese Weise Rechtsfähigkeit zu erlangen.[4] Nach § 22 BGB kann ein Verein nur "in Ermangelung bes. bundesgesetzlicher Vorschriften" die Rechtsfähigkeit erlangen.

 

Rz. 40

Bei Vereinen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die aufgrund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz (vgl. § 8 Abs. 5 KStG; § 8 Rz. 230).

[4] BVerwG v. 24.4.1979, 1 C 8/74, NJW 1979, 2261.

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