Die Minderung findet sich als Recht des Käufers oder Bestellers, bei Lieferung einer mangelhaften Sache oder Erstellung eines mangelhaften Werkes den Kaufpreis proportional herabzusetzen, als spezifisch kauf- bzw. werkvertragsrechtliches Institut nicht im Allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Die Minderung ist für den Kaufvertrag wie auch für den Werkvertrag als Gestaltungsrecht formuliert.[1] Sie ist für Sach- und Rechtsmängel gleichermaßen anwendbar.

Im Kauf- wie im Werkvertragsrecht ist die Minderung an die Voraussetzungen des Rücktritts gekoppelt: Sie kann "statt zurückzutreten" erklärt werden. Der Rücktritt seinerseits setzt

  • eine Pflichtverletzung des Schuldners (hier: die Mangelhaftigkeit der Sache[2] oder des Werkes[3]) sowie
  • eine vom Gläubiger bestimmte, angemessene, aber erfolglos gebliebene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung voraus.

Die Fristsetzung zur Nacherfüllung sichert den Vorrang des Erfüllungsinteresses. Sie ist nur ausnahmsweise[4] entbehrlich.

Das Minderungsrecht des Käufers kann bei Kenntnis des Käufers vom Mangel bei Vertragsschluss ausgeschlossen sein (§ 442 BGB). Dasselbe gilt für den Besteller eines Werkes bei Abnahme trotz Kenntnis vom Mangel (§ 640 Abs. 3 BGB).

Die Minderung ist unabhängig von der Größe oder Schwere des Mangels möglich.[5] Damit können auch kleinste Mängel eine (entsprechend geringfügige) Minderung der Gegenleistung rechtfertigen.

Maßgeblich für die Berechnung des Minderbetrages ist nicht der vereinbarte Kaufpreis; vielmehr ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Erforderlichenfalls ist dieser Betrag durch Schätzung zu ermitteln.

 

Beispiel 19

Ein werkvertraglich erstellter Apfelholztisch wird mit starken Kratzspuren auf der Tischoberfläche angeliefert. Der vereinbarte Preis liegt bei 2.500 EUR, der tatsächliche Wert ohne Beschädigung bei 1.800 EUR, mit Beschädigung bei 1.500 EUR. Der geminderte Preis x errechnet sich nach der Formel:

(1) 1.500 : 1.800 = x : 2.500

Der Minderungsbetrag beläuft sich danach auf

(2) 2.500 – x = Minderungsbetrag

(2) 2.500 – (1.500 x 2.500 : 1.800) = 416,67 EUR.

Hätte der Besteller den Tisch für günstige 1.500 EUR bestellt, wäre der Minderungsbetrag nicht etwa deshalb "gleich null", weil der Tisch objektiv auch mit Beschädigung diesen Wert besitzt. Vielmehr ergibt sich auch hier ein Minderungsbetrag von

1.500 – (1.500 x 1.500 : 1.800) = 250,-- EUR.

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