Die Regelungen zur Entbehrlichkeit der Mahnung ( "Mahnungssurrogate") und zum "automatischen" Verzug nach der 30-Tage-Regel finden sich in § 286 BGB:

  • Eine Mahnung ist entbehrlich, "wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist".[1]
  • Neben dieser kalendermäßigen Bestimmtheit einer Leistungszeit ersetzt auch die bloße kalendermäßige Bestimmbarkeit der Leistungszeit die Mahnung, wenn "der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt".[2]
  • Ferner macht eine ernsthafte und endgütige Erfüllungsverweigerung des Schuldners die Mahnung entbehrlich.[3]
  • Schließlich ist die Mahnung in allen Fällen entbehrlich, in denen "aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist".[4]

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