Schwieriger liegt es im Falle eines versteckten Einigungsmangels: hier glauben die Parteien irrig, eine Einigung erzielt zu haben. Tatsächlich haben sie sich nicht geeinigt. Hier gilt: haben sich die Parteien in Wirklichkeit über wesentliche Vertragsbestandteile nicht geeinigt, fehlt es an einem wirksamen Vertrag. Ansonsten gilt der Vertrag mit Ausnahme des offen gebliebenen Punktes, wenn anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.[1]

 

Beispiel 8

Die Parteien verwenden in einem Liefervertrag über Benzin das Wort "Ottokraftstoff", ohne zu präzisieren, ob Normalbenzin oder Superbenzin gemeint ist; die Käuferin ging von Superbenzin aus, die Käuferin von Normalbenzin. Der (versteckte) Dissens kommt erst bei der Lieferung zu Tage. Der verwendete Begriff ist objektiv unpräzise und kann auch nicht im Wege der Auslegung mit der einen oder anderen Bedeutung ausgefüllt werden. Es fehlt an einer Einigung über wesentliche Bestandteile des Vertrages und damit an einem wirksamen Vertrag.

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