Haben sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel (noch) kein Vertrag zustande gekommen.[1] Dies gilt nicht nur für die Einigung über den wesentlichen Vertragsinhalt, die sog. essentialia negotii, sondern auch für jedes Detail eines Vertrages, wenn nur eine Partei erkennen lässt, dass sie ihren Bindungswillen davon abhängig machen will.[2] Der offene Einigungsmangel führt eher selten zu Streitigkeiten, liegt er doch regelmäßig offen zu Tage.

 

Beispiel 6

Die Parteien haben alle Details des Vertragsgegenstandes abgestimmt, können sich aber letztlich über den Preis nicht einigen.

Streitigkeiten können sich gleichwohl auch hier ergeben, wenn nur noch in einem Detailpunkt keine Einigung erzielt wurde und eine Partei davon ausgeht, dass der Vertrag im Übrigen jedenfalls bindend zustande gekommen sei.

 

Beispiel 7

Alle Punkte eines Werkvertrages zur Erstellung einer Produktionshalle bis hin zu den Zahlungsmodalitäten, Erfüllungsbürgschaften und Gewährleistungszusagen wurden einvernehmlich besprochen und detailliert fixiert. Offen ist nur noch der Zeitpunkt der Fertigstellung. Der Unternehmer will äußerstenfalls den 31.10.02 zusagen, der Besteller besteht auf dem 30.09.02. Obwohl insoweit keine Einigung erzielt wurde, ist der Unternehmer der Meinung, den Auftrag zum Bau der Halle bindend erhalten zu haben.

Hier gilt zunächst die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB: ohne vollständige Einigung in allen Punkten kein Vertrag. Ausnahmsweise kann jedoch eine Bindung ungeachtet noch fehlender Einigung entstehen, wenn sich die Parteien erkennbar im Übrigen einigen wollten und die bestehenden Lücken ausgefüllt werden können.[3] Im Beispiel wäre diese Voraussetzung etwa dann erfüllt, wenn die Parteien ungeachtet des noch offenen Punktes einvernehmlich mit der Ausführung begonnen hätten.

[2] Vgl. OLG Oldenburg, DB 1998, 3196.
[3] Vgl. Palandt, a. a. O., § 154, Rn. 2 m. w. N. aus d. Rspr.

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