Zwingend ist die Form für den Vertragsschluss in zahlreichen Gesetzen vorgegeben. So müssen etwa Bürgschaftserklärung, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis schriftlich abgefasst werden[39], der notariellen Beurkundung bedürfen Grundstückskaufverträge, Schenkungsversprechen, GmbH-Gesellschaftsverträge usw. Liegt es so, haben die Parteien nicht die Macht, einvernehmlich auf das gesetzliche Formerfordernis zu verzichten. Allenfalls der Vollzug des formnichtigen Vertrages kann den Formmangel heilen.[40]

[39] Vgl. aber § 350 HGB für den Fall, dass die Bürgschaft, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf Seiten des Schuldners ein Handelsgeschäft ist.

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