1) Die sog. Versandhandelsregelung greift auch bei Beförderungslieferungen. Entscheidend ist, dass der liefernde Unternehmer den Transport der Waren veranlasst. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er die Ware selbst transportiert oder einen selbstständigen Dritten mit dem Transport beauftragt (z. B. Bahn, Post, Kurierdienst, Spediteur).
 2) Tritt der Abnehmer mit seiner USt-IdNr. auf, spricht dies gegen die Anwendung des § 3c UStG, weil er damit zu erkennen gibt, dass er die Versteuerung der Ware im Bestimmungsland vornimmt.
 3) § 3c UStG-Umsätze sind nicht in der Zusammenfassenden Meldung zu deklarieren, wohl aber in der Umsatzsteuererklärung (unter Abschn. I.).
 4) Eine freiwillige Anwendung (Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle nach § 3c Abs. 4 und Abs. 3 UStG) kann vorteilhaft sein, wenn dadurch der zwingenden Anwendung des § 3c UStG wegen Überschreitens der Lieferschwelle im laufenden Jahr zuvorgekommen wird oder die Besteuerung im jeweiligen Mitgliedstaat mit einem geringeren Umsatzsteuersatz erfolgen kann.
 5) Bei der erforderlichen umsatzsteuerlichen Registrierung und Erfüllung der steuerlichen Pflichten im Ausland sollte, sofern eigene Detailkenntnisse nicht ausreichend vorhanden sind, möglichst ein fachkundiger Berater zur Seite stehen.
 6) Im EU-Ausland umsatzsteuerpflichtige Versandhandelsumsätze haben grundsätzlich keine (negativen) Auswirkungen auf den inländischen Vorsteuerabzug.
 7) Ein Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle (Option zur Besteuerung im Bestimmungsland) ist nur für sämtliche Lieferungen in einen EU-Mitgliedstaat möglich. Der Verzicht kann allerdings für jeden einzelnen Mitgliedstaat gesondert erklärt werden.
 8) Der Verzicht auf die Lieferschwellenregelung bindet den Unternehmer mindestens für 2 Kalenderjahre. Womöglich gelten im jeweiligen Bestimmungsland längere Bindungsfristen, was im Vorfeld des Verzichts unbedingt geprüft werden sollte.
 9) Liegt der Lieferort nach § 3c UStG im Bestimmungsland, ist in der Rechnung grundsätzlich die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes auszuweisen. Insbesondere sollte die Rechnung keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger oder Ähnliches enthalten.
10) Bei sog. Montagelieferungen[1] greift die Versandhandelsregelung nicht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Gegenstand der Lieferung vom Abnehmer abgeholt wird (sog. Abholfall).

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