§ 3c UStG regelt den Lieferort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände – ausgenommen neue Fahrzeuge i. S. v. § 1b Abs. 2 und 3 UStG – in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat. Abweichend von § 3 Abs. 68 UStG ist die Lieferung danach in dem EU-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet. Vorausgesetzt wird u. a., dass der liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung veranlasst haben muss.[1]

Da die Lieferschwelle in jedem Bestimmungsland gesondert zu prüfen ist, kann es sein, dass ein Unternehmer mit umfangreicheren "Versandhandelsumsätzen" sich in einigen Mitgliedstaaten registrieren lassen und am dortigen (Regel-)Besteuerungsverfahren teilnehmen muss, während er für an sich gleiche Umsätze in anderen Mitgliedstaaten bei Unterschreiten der Lieferschwelle die inländischen Besteuerungsregeln beachten muss. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass von der Versandhandelsregelung nicht nur sog. Versendungslieferungen erfasst werden, sondern auch Beförderungslieferungen, sofern die Beförderung vom leistenden Unternehmer veranlasst wird. Insoweit ist der Begriff "Versandhandelsregelung" durchaus missverständlich.

Bei Prüfung des Überschreitens der Lieferschwelle ist zunächst auf die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen. Wurde danach die Lieferschwelle des jeweiligen Bestimmungslands nicht erreicht, wird sie aber im laufenden Jahr überschritten, ist für die Anwendung des § 3c UStG der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Lieferschwelle überschritten ist. Faktisch muss der Unternehmer schon bei Vertragsschluss prüfen, ob die Lieferschwelle im jeweiligen Bestimmungsland im Zeitpunkt des Entstehens der Steuer überschritten wird. Problematisch kann dies insbesondere in solchen Fällen sein, in denen zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein größerer Zeitraum liegt, in dem weitere Lieferungen vereinbart und durchgeführt werden. Bei einem höheren Steuersatz im Bestimmungsland kann dies zu Gewinneinbußen führen, wenn der Unternehmer die höhere Steuer nicht mehr abwälzen kann.[2] Das gilt insbesondere für in Deutschland ansässige Unternehmer, weil viele Mitgliedstaaten einen höheren Regelsteuersatz haben. Allerdings ist natürlich zu prüfen, ob die Lieferung im Bestimmungsland evtl. einem ermäßigten oder Nullsteuersatz unterliegt.

Von der Regelung des § 3c UStG werden grundsätzlich auch Land- und Forstwirte erfasst, die im Inland nach Durchschnittssätzen versteuern.

[2] Vgl. Martin, in: Sölch/Ringleb, UStG, 88. Ergänzungslieferung 2020, § 3c Rz. 22.

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