Überblick

Versandhandelsunternehmen werden im EU-Binnenmarkt umsatzsteuerlich besonders behandelt. Diese Unternehmergruppe ist deshalb regelmäßig sehr stark mit dem Umsatzsteuerrecht anderer EU-Mitgliedstaaten konfrontiert. Wenn ihre Lieferungen (insbesondere an Privatleute) im EU-Ausland bestimmte Größenordnungen (Lieferschwellen) erreichen, werden sie nicht mehr im Ursprungsland (Land des Versandhändlers), sondern im Bestimmungsland (Land des Käufers) besteuert (Versandhandelsregelung). Besondere Probleme können sich für Versandhändler zudem bei sog. Käufen auf Probe ergeben. Ab dem 1.7.2021 ist die Versandhandelsregelung durch sog. Fernverkaufsregelungen abgelöst. Dann sind grds. alle B2C-Versandverkäufe in dem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerbar, in dem die Beförderung/Versendung der Ware an den Kunden endet. Das bedeutet, der liefernde Versandhändler muss sich noch stärker als bis zum 30.6.2021 mit dem MwSt-Recht anderer EU-Mitgliedstaaten befassen. Andererseits kann er, wenn er von dieser Option gebrauch macht, alle seine EU-ausländischen Versandhandelsumsätze über den sog. One-Stop-Shop (OSS) in nur einem Mitgliedstaat erklären.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die bis zum 30.6.2021 geltende umsatzsteuerliche Sonderregelung zum Versandhandel innerhalb der Europäischen Union ist geregelt in § 3c UStG. Verwaltungsanweisungen zur Bestimmung des Orts der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer finden sich in Abschn. 3c.1 UStAE. Bei einem Kauf auf Probe ist Abschn. 13.1 Abs. 6 UStAE zu beachten. Ab dem 1.7.2021 sind die Fernverkaufsregelungen, soweit es sich um Lieferortregelungen handelt, weiterhin in § 3c UStG geregelt. Ergänzende Bestimmungen finden sich insbesondere in § 3 Abs. 3a UStG und § 3 Abs. 6b UStG (Lieferungen über einen Online-Marktplatz – Reihengeschäftsfiktion, Zuordnung der Warenbewegung zur Lieferung des Betreibers des Online-Marktplatzes), § 4 Nr. 4c UStG (Steuerbefreiung der fiktiven, ruhenden Lieferung des Versandhändlers an den Betreiber des Online-Marktplatzes), §§ 18i, 18j, 18k UStG (One-stop-Shop (OSS), Nicht-EU-Regelung, EU-Regelung und Import-One-Stop-Shop) sowie in § 21a UStG (Sonderregelung der Einfuhrbesteuerung von Sendungen im Sachwert bis 150 EUR).

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