Der Lieferort verlagert sich nur dann in den Bestimmungsmitgliedstaat der Ware, wenn der Händler mit seinen Lieferungen die von dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat festgelegte Lieferschwelle überschreitet oder auf ihre Anwendung verzichtet und sich damit freiwillig dem Umsatzsteuerrecht des anderen Staats unterwirft.

 
Wichtig

Maßgebliche Lieferschwelle ohne verbrauchsteuerpflichtige Waren zu ermitteln

Für die Ermittlung der jeweiligen Lieferschwelle ist von dem Gesamtbetrag der Entgelte auszugehen, der den Lieferungen in einen EU-Mitgliedstaat zuzurechnen ist. Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt. Befördert oder versendet ein deutscher Versandhändler verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat an Privatpersonen, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den Bestimmungsmitgliedstaat.

Die Lieferschwelle knüpft sowohl an die Verhältnisse des vorangegangenen Jahres als auch an die des laufenden Jahres an. Das bedeutet in der Praxis, dass ein Händler im Bestimmungsland steuerpflichtig wird, wenn er im Vorjahr mit seinen Versandumsätzen die von diesem Staat festgelegte Lieferschwelle überschritten hat. Er wird in dem anderen Staat auch steuerpflichtig, wenn er im Laufe des Jahres die Lieferschwelle überschreitet. Dies gilt auch für die Lieferung, mit der selbst die Lieferschwelle überschritten wird. Der Ort dieser Lieferung[1] liegt bereits im Bestimmungsmitgliedstaat. Er wird in dem anderen Staat nur dann nicht steuerpflichtig, wenn er im Vorjahr die Schwelle nicht überschritten hat und sie auch im Laufe des aktuellen Jahres nicht überschreitet.

Bei Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren an Gelegenheitserwerber hat die Versandhandelsregelung keine Bedeutung. Bei diesen Lieferungen müssen die Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat immer eine Erwerbsbesteuerung durchführen. Folglich ist die Lieferung in Deutschland zwar steuerbar, aber steuerfrei.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung von Wein an einen schwedischen Arzt (= Gelegenheitserwerber)

Ein deutscher Weinhändler versendet Wein an einen Arzt in Schweden.

Der schwedische Arzt unterliegt mit dem Erwerb der schwedischen Erwerbsbesteuerung, die Lieferung ist in Deutschland als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbar und steuerfrei.

Dagegen ist bei Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren an Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedstaat immer das dortige Recht anzuwenden. Derartige Lieferungen unterliegen immer dem Recht des Bestimmungsmitgliedstaates.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung von Wein an dänischen Privatabnehmer

Ein deutscher Weinhändler versendet Wein an einen Privatabnehmer in Dänemark. Der Ort dieser Lieferung ist in Dänemark. Der deutsche Lieferant muss sich dort zur Umsatzsteuer erfassen lassen und entsprechende Erklärungen abgeben und Zahlungen leisten. Auf diese Weise kann ein deutscher Lieferant sehr schnell mit dem Umsatzsteuerrecht eines anderen EU-Mitgliedstaats in Berührung kommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge