Leitsatz

Die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes bemisst sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Familienwohnung und ist auf die ersten drei Monate beschränkt.

 

Sachverhalt

Ein Planungs- und Projektingenieur war u. a. über 8 Monate auf Sri Lanka und in Österreich eingesetzt. Auf Sri Lanka wohnte er in einem Hotel. Von Österreich aus kehrte er täglich nach Deutschland zurück. Der Arbeitgeber zahlte einen Verpflegungsmehraufwand von insgesamt 10.585 DM.

 

Entscheidung

Das FG hat dazu Folgendes entschieden: Befindet sich der Lebensmittelpunkt eines eine Einsatzwechseltätigkeit ausübenden Arbeitnehmers in der Wohnung seiner Familie, bemisst sich die Höhe des Verpflegungsmehraufwands bei der Einsatzwechseltätigkeit auch dann nach der Abwesenheitsdauer von der Familienwohnung, wenn der Weg zur Arbeit von einer Unterkunft am Tätigkeitsort angetreten wird (entgegen FG des Landes Brandenburg Urt. vom 12.12.2001 2 K 1668/00, EFG 2002, 321). Auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5Satz 5 EStG auf die ersten drei Monate beschränkt (entgegen FG des Landes Sachsen-Anhalt Urt. vom 5.3.2002, 4 K 30010/99, EFG 2002, 1027). Grundsätzlich setzt sich der steuerpflichtige Bruttoabeitslohnaus dem auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Lohnund dem vom Arbeitgeber als Verpflegungsmehraufwand gezahlten Betrag zusammen, der nach § 3 Nr. 16 EStG nicht steuerfrei ist. Steuerfrei darf der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe der Pauschbeträge des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG gewähren, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen dürfe. Höhere Zuwendungen des Arbeitgebers werden als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Im zugrunde liegenden Fall, der zunächst das Finanzamt beschäftigte, übte der Ingenieur eine Einsatzwechseltätigkeit aus, weil er an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig war. Er kann deshalb grundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Für die Berechnung ist die Dauer derAbwesenheit von der Wohnung maßgebend. Dabei sei von der Familienwohnung auszugehen, denn dort habe er seinen Lebensmittelpunkt. Als Wohnung könne nicht die jeweilige Unterkunft am Einsatzort angesehen werden. Dies weil der Gesetzgeber die Auswärtstätigkeit möglichst einfach und einheitlich regeln wolle. Auch laufe es dieser Absicht zuwider, wenn aufwendig ermittelt werden müsse, wie sich der Steuerpflichtige am Tätigkeitsort verpflege und ob tatsächlich ein Mehraufwand für Verpflegung entstehe. Sollte am Tätigkeitsort kein Verpflegungsmehraufwand anfallen, bleibe die Familienwohnung trotzdem maßgeblich. Der entsprechende Werbungskostenabzug sei dann hinzunehmen, weil die Pauschbeträge auf 3 Monate begrenzt seien. Die bei Dienstreisen zu beachtende 3-Monatsfrist gilt nach Auffassung der Finanzamtes nicht bei einer Einsatzwechseltätigkeit. Dieser Ausnahmeregelung schließt sich das FG nicht an, denn wie bei einer Dienstreise, die eine regelmäßige Arbeitsstätte voraussetze, sei auch im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte möglich. Ferne dürfe ein Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit nicht besser behandelt werden als Arbeitnehmer, die Dienstreisen durchführen oder einen doppelten Haushalt begründen. Hinsichtlich der Tätigkeit in Österreich sei, obwohl der Steuerpflichtige täglich nach Deutschland zurückgekehrt sei, der Auslandspauschsatzanzusetzen, denn das Gesetz stelle auf die Tätigkeit im Ausland ab.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision wegen unterschiedlicher Rechtsprechung der Finanzgerichte zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob Revision eingelegt und bejahendenfalls wie dieses Revisionsverfahren ausgehen wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.02.2003, 2 K 337/00

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