Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübende Arbeitnehmer an der Einsatzstelle eine zweite Wohnung inne, wozu auch ein Heim, ein möbliertes Zimmer oder ein Bauwagen gehören, richtet sich die für die Höhe der abziehbaren Verpflegungsmehraufwendungen maßgebliche Abwesenheitszeit i. S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 und 3 EStG nach der Dauer der Abwesenheit von derjenigen Wohnung, die er zwecks Aufnahme der Einsatzwechseltätigkeit verlässt. Für die Frage, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand eintritt, ist auf die konkrete Verpflegungssituation an dem Ort der im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit aufgesuchten Tätigkeitsstätte abzustellen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 4-5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 7/02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Bauarbeiter. Er war im Streitjahr unter anderem vom 15. bis 26. Juni in L. sowie vom 6. Juli bis 16. Oktober in M. tätig. In L. war der Kläger mit weiteren Personen in einer Pension, in M. in einem Bauwagen untergebracht. Der Kläger machte in diesem Zusammenhang folgende Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer Einsatzwechseltätigkeit geltend:

  1. L.,:

    • Fahrtkosten: 2 × 2 × 96 km [Entfernung] × DM 0,52 = DM 200,–
    • Verpflegungsmehraufwendungen:

      • • 4 × DM 20,– (Abwesenheitszeit von mindestens 14 Stunden) = DM 80,– und
      • • 6 × DM 46,– (Abwesenheitszeit von 24 Stunden) = DM 276,–
  2. M.:

    • Fahrtkosten:

      • • 9 × 2 × 420 km [Entfernung] × DM 0,52 = DM 3 931,– und
      • • 2 × 420 km × DM 0,70 = DM 588,–
    • Verpflegungsmehraufwendungen:

      • • 22 × DM 20,– (Abwesenheitszeit von mindestens 14 Stunden) = DM 440,– und
      • • 54 × DM 46,– (Abwesenheitszeit von 24 Stunden) = DM 2 484,–.

Der Beklagte erkannte diese Werbungskosten nicht in vollem Umfang an. Vielmehr ging der Beklagte von einer doppelten Haushaltsführung des Klägers an den beiden Einsatzorten aus und erkannte zwar die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen an, berücksichtigte aber bei den Fahrtkosten lediglich folgende Aufwendungen:

  1. L….:

    • 2 × 96 km × DM 0,52 = DM 99,84 und
    • 96 km × DM 0,70 (Familienheimfahrt) = DM 67,20
  2. M…

    • 2 × 420 km × DM 0,52 = DM 436,80 und
    • 10 × 420 km × DM 0,70 (Familienheimfahrten) = DM 2 940,–.

Dementsprechend kürzte der Beklagte die geltend gemachten Werbungskosten um DM 1 175,– und setzte die Einkommensteuer auf DM 4 733,– fest. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er übe das ihm eingeräumte Wahlrecht – entweder die Kosten wegen doppelter Haushaltsführung oder wegen einer Einsatzwechseltätigkeit geltend machen zu können – zu Gunsten der Einsatzwechseltätigkeit aus. Daher seien die Fahrtkosten in den ersten drei Monaten der Tätigkeit als Reisekosten mit den tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Im Übrigen seien im Hinblick auf die Verpflegungsmehraufwendungen die jeweiligen Abwesenheitszeiten von seiner, des Klägers, Wohnung in N. maßgeblich.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  • unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 24. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2000 die Einkommensteuer unter Ansatz weiterer Werbungskosten in Höhe von DM 1 175,– festzusetzen sowie
  • die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Kläger könne bei der Ausübung seines Wahlrechts zu Gunsten der Einsatzwechseltätigkeit lediglich insgesamt DM 5 499,– (Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen) geltend machen. Denn bei den Verpflegungsmehraufwendungen sei auf die Abwesenheitszeit von der Unterkunft am Arbeitsort abzustellen. Hingegen könnten bei einer doppelten Haushaltsführung Werbungskosten in Höhe von insgesamt DM 6 301,– berücksichtigt werden. Dieses für den Kläger günstigere Ergebnis sei deshalb der Veranlagung zu Grunde gelegt worden.

Da die Beteiligten einvernehmlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, durfte das Gericht gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet, da der angefochtene Einkommensteuerbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger kann über die vom Beklagten anerkannten Werbungskosten hinaus nicht mit Erfolg die weitere Berücksichtigung von Aufwendungen begehren.

Der Kläger kann die Fahrtkosten in der von ihm in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Höhe als Werbungskosten abziehen. Zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EinkommensteuergesetzEStG – als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen gehören auch die Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung...

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