Leitsatz

Für die Berechnung von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist nicht die gesamte Abwesenheitsdauer vom Ort des Lebensmittelpunkts maßgebend. Aufenthalte in einer Zweitwohnung am Einsatzort zählen nicht zur maßgeblichen Abwesenheitszeit.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war als Geschäftstellenleiter für eine Computerfirma im Raum C-Stadt tätig. Da sein Lebensmittelpunkt in B-Stadt lag, wohnte er in C-Stadt in einer Mietwohnung. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 setzte er Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung an. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an und verwies auf den abgelaufenen 3-Monats-Zeitraum, in dessen Rahmen ein Abzug der Verpflegungsaufwendungen nur möglich ist. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass für sämtliche außerhalb seiner Wohnung in B-Stadt verbrachten Zeiten Verpflegungsmehraufwendungen abziehbar sind.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind die Verpflegungsmehraufwendungen nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehbar, da der 3-Monats-Zeitraum im Streitjahr abgelaufen war. Dem Arbeitnehmer stand nach Ansicht des Gerichts aber wegen ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ein Abzug der Kosten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit zu. Für die Berechnung der maßgeblichen Abwesenheitszeiten ist jedoch nicht auf die gesamte Abwesenheitsdauer vom Lebensmittelpunkt (in B-Stadt) abzustellen. Die Aufenthalte in der Zweitwohnung (in C-Stadt) sind ebenfalls von der Berechnung auszunehmen, da die Zweitwohnung keine vorübergehende Unterkunft war, sondern dauerhaft genutzt wurde. Für die Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen sind damit lediglich die Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Arbeitnehmer sowohl von seiner Wohnung am Lebensmittelpunkt als auch von seiner Zweitwohnung abwesend war. Zudem stellte das FG klar, dass im Falle einer doppelten Haushaltsführung auch die Aufenthaltszeit in einer Zweitwohnung als Abwesenheit gilt und den Verpflegungsmehraufwand erhöht.

 

Hinweis

Ab dem 1.1.2008 hat der Gesetzgeber die Einsatzwechseltätigkeit mit der Dienstreise und der Fahrtätigkeit zusammengefasst und unter dem Begriff "beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" neu geordnet. Seither ist die Einsatzwechseltätigkeit nach den ehemaligen Dienstreisegrundsätzen zu beurteilen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 21.04.2009, 9 K 4639/05 E

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