In der Getränkeindustrie werden Flaschen oder Kästen entweder als Individualleergut oder sog. Einheitsleergut verwendet. Individualleergut kann eindeutig einem bestimmten Abfüller zugeordnet werden, weil z. B. dessen Firmenname in die Flasche oder den Kasten eingeprägt ist. Beim sog. Einheitsleergut können die Flaschen oder Kästen von jedem Abfüller zum Verkauf seiner Produkte eingesetzt werden.

Erwirbt der Abfüller neue Flaschen oder Kästen, sind sie immer seinem Anlagevermögen (Betriebs- und Geschäftsausstattung) zuzuordnen.

Nimmt der Abfüller von einem Abnehmer Einheitsleergut, das den Umfang des ursprünglich an diesen ausgelieferten Vollguts übersteigt, zurück (Mehrrücknahmen), so handelt es sich in Höhe der Mehrrücknahmen um eine Anschaffung, soweit ein Eigentumsübergang stattfindet.

Pfandgelder, die ein Abfüller von einem Abnehmer verlangt, um einen Anreiz zu geben, dass dieser die mit Pfand belegten Flaschen und Kästen zurückgibt, sind Betriebseinnahmen. Für die Verpflichtung, die Pfandgelder zurückzuzahlen, wenn die bepfandeten Gegenstände zurückgegeben werden, muss der Unternehmer eine Pfandrückstellung bilden. Die Höhe der Pfandrückstellung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.[1]

Für die Verpflichtung, bei der Lieferung von Waren verwendete (Individual-)Mehrwegpaletten gegen Zahlung einer bestimmten Vergütung zurückzunehmen, kann der Steuerpflichtige eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative HGB bilden.[2]

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