Der Begriff "Pfand" bezieht sich auf den Bruttobetrag, der Begriff Pfandgeld, insbesondere der in der Umsatzsteuer verwendete Begriff,[1] bezieht sich jedoch auf den Nettobetrag, also das Entgelt für die Verpackung ohne Umsatzsteuer. Das in dem Verpackungsgesetz (Mindestbetrag) oder in der Vereinbarung zum Mehrwegpfand festgelegte Pfand ist ein Bruttobetrag, d. h. ein Betrag inklusive Umsatzsteuer.

Die Hingabe der Warenumschließung teilt als unselbstständige Nebenleistung zur Warenlieferung deren umsatzsteuerrechtliches Schicksal. Das Pfandgeld für die Warenumschließung ist Teil des Lieferungsentgelts.[2] Wird bei Rücknahme des Leerguts der Pfandbetrag zurückgewährt, liegt eine Entgeltminderung vor. Die Entgeltminderung bei der Rückgabe der Warenumschließung muss dem für die vorherige Hauptleistung geltenden Steuersatz zugeordnet werden.[3]

Einzelheiten, insbesondere Vereinfachungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung/Erfassung des Pfandgeldes, ergeben sich aus Abschn. 10.1 Abs. 8 Satz 5 UStAE.

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