§ 1 Arbeitnehmer des Bergbaus

 

(1) 1Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus (Absatz 2) stehen und in den der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieben (Absatz 2 Nr. 1) beschäftigt werden. 2Insoweit sind Arbeitnehmer des Bergbaus auch Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

 

(2) Unternehmen des Bergbaus sind

 

1.

Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhalten,

 

2.

Unternehmen, soweit sie ständig Schachtbau oder andere bergbauliche Aufschließungs- und Vorrichtungsarbeiten als spezifisch bergmännische Arbeiten in den unter Nummer 1 bezeichneten Betrieben verrichten (Bergbauspezialgesellschaften).

§ 2 Berechnung der Schichten

 

(1) Die Zeitdauer einer vollen Schicht ist die nach der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung auf den einzelnen Arbeitstag entfallende regelmäßige Arbeitszeit.

 

(2) Als unter Tage verfahrene volle Schichten gelten auch Schichten, die sich durch Zusammenzählen von unter Tage verfahrenen Teilschichten und Überstunden innerhalb eines Lohnabrechnungszeitraums zu vollen Schichten ergeben.

§ 3 Vorübergehende Übertage-Arbeiten

 

(1) Untertage-Angestellte, die regelmäßig nur solche Arbeiten über Tage ausführen, die mit ihrer Untertagetätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erhalten die Bergmannsprämie für jede Schicht, in der sie eingefahren sind.

 

(2) Untertage-Arbeiter erhalten die Bergmannsprämie auch für solche unter Tage verfahrenen Schichten, innerhalb derer sie mit Übertagearbeiten beschäftigt werden, die mit ihrer Untertagetätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

§ 4 Vorübergehende Untertage-Arbeiten

Übertage-Arbeitnehmer, die mit Untertage-Arbeiten beschäftigt werden, erhalten die Bergmannsprämie für diejenigen Schichten, die sich aus der Zusammenrechnung der tatsächlich unter Tage verfahrenen einzelnen Stunden zu vollen Schichten (§ 2 Abs. 2) ergeben.

§ 5 Sonderfälle

 

(1) 1Untertage-Arbeitnehmer, die eine Schicht nur teilweise unter Tage verfahren, weil sie

 

1.

einen Unfall erlitten haben oder

 

2.

mit einem Unfallverletzten oder Kranken ausfahren müssen oder

 

3.

zum Grubenwehrdienst über Tage abgestellt werden oder

 

4.

als Zeuge bei bergbehördlichen Vernehmungen sich über Tage aufhalten müssen oder

 

5.

an einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung teilnehmen,

erhalten die Bergmannsprämie für die volle Schicht. 2Das gleiche gilt, wenn in den Fällen der Nummern 3 bis 5 eine volle Schicht ausfällt.

 

(2) Untertage-Arbeitnehmer, die als Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung Arbeitszeit unter Tage versäumt haben oder von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt worden sind, erhalten die Bergmannsprämie für diejenigen versäumten Untertage-Schichten, für die der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes Lohnausfall zu erstatten hat.

§ 6 Bergmannsprämie bei Einsatz der Grubenwehr

Für Schichten, die ein Arbeitnehmer als Teilnehmer an Rettungsaktionen bei Grubenunglücken verfährt, wird die Bergmannsprämie gewährt.

§ 7 Aufzeichnungen des Arbeitgebers

 

(1) 1Der Arbeitgeber hat in dem nach § 41 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes am Ort der Betriebstätte für jeden Arbeitnehmer zu führenden Lohnkonto die gezahlten Bergmannsprämien gesondert anzugeben. 2Das Lohnkonto oder die dazu geführten Aufzeichnungen müssen für die Zwecke der Bergmannsprämie folgende Angaben enthalten:

 

1.

die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten,

 

2.

die Höhe der für den Lohnabrechnungszeitraum gezahlten Bergmannsprämien,

 

3.

den Tag der Auszahlung der Bergmannsprämie und den Lohnabrechnungszeitraum, für den die Bergmannsprämie gezahlt worden ist.

 

(2) Soweit der Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer Bergmannsprämien zahlt, sind die Vorschriften des § 7 Abs. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung nicht anzuwenden.

 

(3) Die Aufzeichnungen (Absatz 1) sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Auszahlung der Bergmannsprämie folgt, aufzubewahren.

§ 8 Nachprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsprämien durch das Finanzamt

1Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der Bergmannsprämien. 2Die Vorschriften des § 42 f des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 9 Anrufungsauskunft

Das Finanzamt hat, soweit erforderlich im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde, auf Anfrage des Arbeitgebers Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Bergmannsprämien im einzelnen Fall zu erteilen.

§ 10 Mitwirkung der Bergbehörden

Die zuständigen Bergbehörden haben den Finanzbehörden jede Hilfe zu leisten, die zur Durchführung der Vorschriften über die Gewährung von Bergmannsprämien und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienlich ist.

§ 11 Antragsrecht des Arbeitnehmers

1Der Antrag auf Feststellung der Bergmannsprämie durch Bescheid (§ 3 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes) ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Lohnabrechnungszeitraum, für den die Bergmannsprämie beansprucht wird, beim Finanzamt der Betriebstätte zu stellen. 2Das Finanzamt kann die Frist auf begründeten Antrag verlängern.

§ 12 Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers

 

(1) Ist eine Bergmannsprämie durch Bescheid oder Rechtsbehelfsentscheidung rechtskräftig festgesetzt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Bergmannsprämie an den Arbeitnehmer nach Maß...

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