§ 1 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2022

Die Regelbedarfsstufen nach § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 0,76 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.

§ 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
gültig ab

Regelbedarfsstufe

1

Regelbedarfsstufe

2

Regelbedarfsstufe

3

Regelbedarfsstufe

4

Regelbedarfsstufe

5

Regelbedarfsstufe

6
1. Januar 2022 449 404 360 376 311 285

§ 3 Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro
gültig im Kalenderjahr Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr
2022 104 52

§ 4 Übergangsregelung aus Anlass dieser Verordnung

Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungszeiträume zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 zugrunde liegen, ist die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 vom 15. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1452) in ihrer bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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