§ 1 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2022
Die Regelbedarfsstufen nach § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 0,76 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.
§ 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro | ||||||
gültig ab | Regelbedarfsstufe 1 |
Regelbedarfsstufe 2 |
Regelbedarfsstufe 3 |
Regelbedarfsstufe 4 |
Regelbedarfsstufe 5 |
Regelbedarfsstufe 6 |
1. Januar 2022 | 449 | 404 | 360 | 376 | 311 | 285 |
§ 3 Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro | ||
gültig im Kalenderjahr | Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr | Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr |
2022 | 104 | 52 |
§ 4 Übergangsregelung aus Anlass dieser Verordnung
Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungszeiträume zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 zugrunde liegen, ist die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 vom 15. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1452) in ihrer bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen