(1) Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung — sofern nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung berechnet — betrachtet wird, so hat der Ausschuss die Befugnis, einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag ("Maximum Distributable Amount") in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ("M-MDA") durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:
a) |
Vornahme einer mit hartem Kernkapital verbundenen Ausschüttung; |
c) |
Vornahme von Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente. |
Befindet sich ein Unternehmen in der in Unterabsatz 1 beschriebenen Situation, so teilt es der nationalen Abwicklungsbehörde und dem Ausschuss die Nichterfüllung unverzüglich mit.
(2) In der in Absatz 1 beschriebenen Situation beurteilt der Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, unverzüglich, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, wobei er jedem der folgenden Aspekte Rechnung trägt:
a) |
Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit; |
b) |
Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt; |
c) |
Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden; |
d) |
wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in Artikel 12c oder in Artikel 12g Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, der Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist; |
Der Ausschuss wiederholt mindestens einmal monatlich seine Beurteilung der Frage, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet.
(3) Stellt der Ausschuss fest, dass sich das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über seine Situation immer noch in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet, so übt er nach Anhörung der zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, die Befugnis nach Absatz 1 aus, es sei denn, er stellt nach einer Beurteilung fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt; |
c) |
die Marktschließung nach Buchstabe b ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten; |
e) |
eine Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzstabilität untergraben werden könnte. |
Findet die Ausnahme nach Unterabsatz 1 Anwendung, so teilt der Ausschuss den zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB,...
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