a)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 1, wenn es nicht über solide Unternehmensführungsregeln verfügt, wozu auch eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen und angemessenen Mechanismen der internen Kontrolle einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, die die Offenlegung vertraulicher Informationen verhindern, gehört.

 

b)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 2, wenn es nicht in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen bereithält bzw. anwendet, um potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen und zu regeln, die seine Manager, seine Beschäftigten oder andere mit ihnen direkt oder indirekt durch eine enge Verbindung verbundene Personen betreffen.

 

c)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 3, wenn es nicht angemessene Strategien und Verfahren einführt, die dazu ausreichen, die Einhaltung aller Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

 

d)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 4, wenn es nicht dauerhaft eine angemessene Organisationsstruktur unterhält bzw. einsetzt, die die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Transaktionsregisters bei der Erbringung seiner Dienstleistungen und der Ausübung seiner Tätigkeiten sicherstellt.

 

e)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 5, wenn es seine Nebendienstleistungen nicht von seiner Aufgabe der zentralen Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen über Derivate betrieblich trennt.

 

f)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 6, wenn es nicht dafür sorgt, dass seine Geschäftsleitung und die Mitglieder seines Leitungsorgans hinlänglich gut beleumundet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen, um eine solide und umsichtige Führung des Transaktionsregisters sicherzustellen.

 

g)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 7, wenn es nicht objektive, diskriminierungsfreie und öffentlich zugängliche Anforderungen für den Zugang von Dienstleistungsanbietern und Unternehmen, die der Meldepflicht nach Artikel 9 unterliegen, aufstellt.

 

h)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 8, wenn es nicht die Preise und Entgelte im Zusammenhang mit den aufgrund dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen bekannt macht, wenn meldende Einrichtungen keinen separaten Zugang zu einzelnen Diensten erhalten oder wenn die in Rechnung gestellten Preise und Entgelte nicht kostengerecht sind.

 

i)

[1]Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 9 Buchstabe a, wenn es keine angemessenen Verfahren für den wirksamen Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern einführt.

 

j)

[2]Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 9 Buchstabe b, wenn es keine angemessenen Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten einführt.

 

k)

[3]Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 9 Buchstabe c, wenn es keine angemessenen Strategien für die ordnungsgemäße Übertragung von Daten auf andere Transaktionsregister für den Fall einführt, dass dies von den in Artikel 9 genannten Gegenparteien oder CCPs beantragt oder anderweitig notwendig wird.

[1] Buchst. i) angefügt durch Verordnung (EU) 2019/834. Anzuwenden ab 17.06.2019.
[2] Buchst. j) angefügt durch Verordnung (EU) 2019/834. Anzuwenden ab 17.06.2019.
[3] Buchst. k) angefügt durch Verordnung (EU) 2019/834. Anzuwenden ab 17.06.2019.

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