Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus:

 

a)

[1]Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen des Artikels 63 erfüllen, und zwar in dem in Artikel 64 festgelegten Umfang,

Bis 26.06.2019:

a)

Kapitalinstrumenten und nachrangigen Darlehen, die die Voraussetzungen des Artikels 63 erfüllen,

 

b)

dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist,

 

c)

für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, allgemeinen Kreditrisikoanpassungen – vor Abzug von Steuereffekten – bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge

 

d)

für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, positiven Beträgen – vor Abzug von Steuereffekten – aus der in den Artikeln 158 und 159 beschriebenen Berechnung bis zu 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge.

Die unter Buchstabe a genannten Posten gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals.

[1] Buchst. a) geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 27.06.2019.

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