(1) Abweichend von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a kann ein Institut seine LGD-Schätzungen anpassen, indem es die Auswirkungen von Veräußerungen im großen Umfang von ausgefallenen Risikopositionen auf realisierte LGDs teilweise oder vollständig bis zur Differenz zwischen dem Durchschnitt der geschätzten LGDs für vergleichbare ausgefallene Risikopositionen, die noch nicht endgültig abgewickelt wurden, und dem Durchschnitt der realisierten LGDs, einschließlich auf der Grundlage der Verluste infolge der Veräußerungen im großen Umfang, ausgleicht, sobald alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

Das Institut hat der zuständigen Behörde einen Plan mit Angaben zum Umfang, zur Zusammensetzung und zu den Zeitpunkten der Veräußerung der ausgefallenen Risikopositionen gemeldet;

 

b)

die Veräußerungen der ausgefallenen Risikopositionen haben nach dem 23. November 2016, aber spätestens am 28. Juni 2022 stattgefunden;

 

c)

der kumulierte Betrag der ausgefallenen Risikopositionen, die seit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung nach dem Plan gemäß Buchstabe a veräußert wurden, beläuft sich auf mehr als 20 % des ausstehenden Betrags sämtlicher ausgefallener Risikopositionen zu dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung gemäß den Buchstaben a und b.[2]

Die Anpassung gemäß Unterabsatz 1 darf nur bis zum 28. Juni 2022 durchgeführt werden, und ihre Auswirkungen können so lange spürbar sein, bis die entsprechenden Risikopositionen in die eigenen LGD- Schätzungen des Instituts aufgenommen wurden.

 

(2) Die Institute teilen der zuständigen Behörde unverzüglich mit, wenn die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Bedingung erfüllt ist.

[1] Art. 500 geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 27.06.2019.
[2] Berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876, ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 32.

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