(1) Die Institute berechnen den in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall für jeden Tag t und jedes Portfolio von Handelsbuchpositionen und Positionen im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, wie folgt:[1]

dabei gilt:

ESt = der Expected Shortfall;
i = der Index der Risikofaktorgruppe gemäß den fünf in der ersten Spalte von Tabelle 2 in Artikel 325bd angeführten Risikofaktorgruppen;
UESt =

der undiversifizierte Expected Shortfall gemäß folgender Berechnung:

=

der undiversifizierte Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i gemäß folgender Berechnung:

 

 

ρ = der aufsichtliche Korrelationsfaktor für die Risikofaktorgruppen; ρ = 50 %;

 

 

= der partielle Expected Shortfall, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 2 berechnet wird;

 

 

= der partielle Expected Shortfall, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 3 berechnet wird;

 

 

= der partielle Expected Shortfall, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 4 berechnet wird;
= der partielle Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 2 berechnet wird;
= der partielle Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 3 berechnet wird; und
= der partielle Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 4 berechnet wird.
 

(2) Bei der Bestimmung der jeweiligen in die Berechnung des Expected Shortfall nach Absatz 1 einfließenden partiellen Expected Shortfalls wenden die Institute nach Artikel 325bc Szenarien künftiger Schocks jeweils nur auf die Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren des jeweiligen partiellen Expected Shortfall an.

 

(3) Wenn mindestens eine Transaktion des Portfolios mindestens einen modellierbaren Risikofaktor aufweist, der der Risikofaktorgruppe i gemäß Artikel 325bd zugeordnet werden kann, berechnet das Institut den undiversifizierten Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i und setzt diesen in die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels angegebene Formel für den Expected Shortfall ein.

 

(4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut die Häufigkeit der Berechnung der undiversifizierten Expected Shortfalls UESti und der partiellen Expected Shortfalls PEStRS,i, PEStRC,i und PEStFC,i für alle Risikofaktorgruppen i von täglich zu wöchentlich verringern, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

Das Institut ist in der Lage, der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass das Marktrisiko der betreffenden Handelsbuchpositionen bei der Berechnung des undiversifizierten Expected Shortfall UESti nicht unterschätzt wird;

 

b)

das Institut ist in der Lage, die Häufigkeit der Berechnung von UESti, PEStRS,i, PEStRC,i und PEStFC,i von wöchentlich zu täglich zu erhöhen, wenn dies von der zuständigen Behörde verlangt wird.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876, ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 32.

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