(1) Für Vega-Risikofaktoren gelten die Delta-Unterklassen nach Unterabschnitt 1.

 

(2) Das Risikogewicht für einen bestimmten Vega-Risikofaktor k wird als Anteil am aktuellen Wert dieses Risikofaktors k bestimmt, der die implizite Volatilität des Basiswerts gemäß Abschnitt 3 angibt.

 

(3)[1] Der in Absatz 2 genannte Anteil ist abhängig von der angenommenen Liquidität des jeweiligen Risikofaktortyps gemäß folgender Formel:

dabei gilt:

RWk = das Risikogewicht für einen bestimmten Vega-Risikofaktor k;

RWσ wird auf 55 % festgesetzt; und

LHrisk class entspricht dem regulierungsrechtlichen Liquiditätshorizont, der bei der Bestimmung jedes Vega- Risikofaktors k vorgegeben wird. LHrisk class wird gemäß folgender Tabelle bestimmt:

Tabelle 11
Risikoklasse LHrisk class Risikogewichte
allgemeines Zinsrisiko 60 100 %
Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen 120 100 %
Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen 120 100 %
Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen 120 100 %
Aktienkurs (hohe Marktkapitalisierung und Indizes) 20 77,78 %
Aktienkurs (geringe Marktkapitalisierung und sonstige Sektoren) 60 100 %
Waren 120 100 %
Fremdwährung 40 100 %

Bis 30.03.2021:

(3) Der in Absatz 2 genannte Anteil ist abhängig von der angenommenen Liquidität des jeweiligen Risikofaktortyps gemäß folgender Formel:

dabei gilt:

RWk = das Risikogewicht für einen bestimmten Vega-Risikofaktor k;

RWσ wird auf 55 % festgesetzt; und

LHrisk class entspricht dem regulierungsrechtlichen Liquiditätshorizont, der bei der Bestimmung jedes Vega- Risikofaktors k vorgegeben wird. LHrisk class wird gemäß folgender Tabelle bestimmt:

Tabelle 11
Risikoklasse LHrisk class
allgemeines Zinsrisiko 60
Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen 120
Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen 120
Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen 120
Aktienkurs (hohe Marktkapitalisierung) 20
Aktienkurs (geringe Marktkapitalisierung) 60
Waren 120
Fremdwährung 40
 

(4) Im Hinblick auf das Krümmungsrisiko werden — vorbehaltlich anderer Vorgaben in diesem Kapitel — die im Zusammenhang mit dem Delta-Faktor-Risiko gemäß Unterabschnitt 1 verwendeten Unterklassen angewandt.

 

(5) Im Hinblick auf Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos und des Aktienkursrisikos werden die Risikogewichte des Krümmungsrisikos als relative Verschiebungen entsprechend den Risikogewichten des Delta- Faktor-Risikos gemäß Unterabschnitt 1 angewandt.

 

(6) Im Hinblick auf Krümmungsrisikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, Kreditspreadrisikos und Warenpositionsrisikos werden die Risikogewichte des Krümmungsrisikos als parallele Verschiebungen aller Scheitelpunkte jeder Kurve auf der Grundlage des höchsten, in Unterabschnitt 1 für die jeweilige Risikoklasse genannten Delta- Risikogewichts angewandt.

[1] Abs. 3 geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/424. Anzuwenden ab 31.03.2021.

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