(1) Die Institute berechnen gemäß Abschnitt 3 und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes.
(2) Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes wird gemäß den folgenden Anforderungen berechnet:
a) |
Die Institute wenden nicht die Behandlung gemäß Artikel 274 Absatz 6 an; |
b) |
abweichend von Artikel 275 Absatz 1 berechnen die Institute für andere als die in Artikel 275 Absatz 2 genannten Netting-Sätze die Wiederbeschaffungskosten nach folgender Formel:
dabei gilt:
|
c) |
abweichend von Artikel 275 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung berechnen die Institute für Netting-Sätze von Geschäften, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, die zentral von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenpartei gecleart werden oder für die gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung mit der Gegenpartei bilateral Sicherheiten ausgetauscht werden, die Wiederbeschaffungskosten nach folgender Formel:
dabei gilt:
|
d) |
abweichend von Artikel 275 Absatz 3 berechnen Institute für mehrere Netting-Sätze, für die eine Nachschussvereinbarung gilt, die Wiederbeschaffungskosten als Summe der Wiederbeschaffungskosten der einzelnen Netting-Sätze, berechnet nach Absatz 1, als wären sie nicht durch Nachschüsse unterlegt; |
e) |
alle Hedging-Sätze werden gemäß Artikel 277a Absatz 1 festgelegt; |
f) |
Institute setzen in der Formel zur Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts nach Artikel 278 Absatz 1 den Multiplikator auf 1 wie folgt: dabei gilt:
|
g) |
abweichend von Artikel 279a Absatz 1 berechnen Institute das Aufsichtsdelta für alle Geschäfte wie folgt: dabei gilt:
|
h) |
die Formel nach Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a zur Berechnung des aufsichtlichen Durationsfaktors lautet wie folgt:
dabei gilt:
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i) |
der Laufzeitfaktor nach Artikel 279c Absatz 1 wird wie folgt berechnet:
|
j) |
die Formel nach Artikel 280a Absatz 3 zur Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes ’j’ lautet wie folgt: dabei gilt:
|
k) |
die Formel nach Artikel 280c Absatz 3 zur Berechnung des Aufschlags für die Kategorie ’Kreditrisiko’ des Hedging-Satzes ’j’ lautet wie folgt: dabei gilt:
|
l) |
die Formel nach Artikel 280d Absatz 3 zur Berechnung des Aufschlags für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ des Hedging-Satzes ’j’ lautet wie folgt: dabei gilt:
|
m) |
die Formel nach Artikel 280e Absatz 4 zur Berechnung des Aufschlags für die Kategorie ’Warenpositionsrisiko’ des Hedging-Satzes ’j’ lautet wie folgt: dabei gilt:
|
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