(1) Institute dürfen die folgenden Positionen bei allen Ansätzen und Methoden als Sicherheit verwenden:
a) |
Bareinlagen beim kreditgebenden Institut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, |
Bis 28.06.2021:
c) |
Schuldverschreibungen von Instituten, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird, |
f) |
in einem Hauptindex vertretene Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, |
g) |
Gold, |
h) |
[2]Verbriefungspositionen, außer Wiederverbriefungspositionen, die gemäß den Artikeln 261 bis 264 mit einer Risikogewichtung von 100 % oder weniger belegt sind. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten ‚Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken’ umfassen
a) |
Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen von Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden, |
b) |
Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, |
c) |
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach Artikel 117 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, |
d) |
Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird. |
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten ‚Schuldverschreibungen von Instituten’ umfassen
a) |
Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldverschreibungen, |
b) |
Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absätze 1 und 2 behandelt werden, |
c) |
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, die kein Risikogewicht von 0 % gemäß Artikel 117 Absatz 2 erhalten. |
(4) Ein Institut darf Schuldverschreibungen anderer Institute, die keine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, als Sicherheit verwenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:[3] [Bis 28.06.2021: Ein Institut darf Schuldverschreibungen anderer Institute, die keine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, als Sicherheit verwenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:]
a) |
Sie werden an einer anerkannten Börse notiert; |
b) |
sie sind vorrangig zu bedienen; |
d) |
dem kreditgebenden Institut liegen keine Hinweise dafür vor, dass für das Wertpapier eine schlechtere Bonitätsbeurteilung als das unter c genannte gerechtfertigt wäre; |
e) |
die Marktliquidität des Instruments ist für diese Zwecke ausreichend. |
(5) Institute dürfen Anteile an OGA als Sicherheiten verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt, |
b) |
die OGA dürfen nur in Instrumente investieren, die gemäß den Absätzen 1 und 4 anerkennungsfähig sind, |
c) |
die OGA erfüllen die Bedingungen des Artikels 132 Absatz 3. |
Erwirbt ein OGA Anteile eines anderen OGA, so gelten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Bedingungen für den Basis-OGA gleichermaßen.
Sichert ein OGA zulässige Anlagen durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit seiner Anteile als Sicherheiten nicht im Wege.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 können Institute für den Fall, dass ein OGA (der ‚ursprüngliche OGA’)...
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