(1) Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und f wenden die Institute entweder den Standardansatz nach Kapitel 2 oder – wenn die zuständigen Behörden dies gemäß Artikel 143 gestattet haben – den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) nach Kapitel 3 an.

 

(2) Für Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei wenden die Institute zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f die Behandlung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 9 an. Institute behandeln alle anderen Arten von Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien wie folgt:

 

a)

andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei wie Risikopositionen gegenüber einem Institut,

 

b)

andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer nicht qualifizierten zentralen Gegenpartei wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen.

 

(3)[1] Für die Zwecke dieser Verordnung werden Risikopositionen gegenüber einer Drittland-Wertpapierfirma, einem Drittland-Kreditinstitut und einer Drittland-Börse nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandelt, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlands an das betreffende Unternehmen jenen der Union zumindest gleichwertig sind.

Bis 27.06.2021:

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Risikopositionen gegenüber Drittland-Wertpapierfirmen und Risikopositionen gegenüber Drittland-Kreditinstituten sowie Risikopositionen gegenüber Drittland-Clearinghäusern und -Börsen nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandelt, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlandes an das betreffende Unternehmen denen der Union zumindest gleichwertig sind.

 

(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittlands denen der Union zumindest gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 Risikopositionen gegenüber in Absatz 3 genannten Unternehmen weiterhin wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das betreffende Drittland zulässig anerkannt haben.

[1] Abs. 3 geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 28.06.2021.

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