(1) Bevor ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft ein Mandat zur Prüfung des Abschlusses eines Unternehmens von öffentlichem Interesse annimmt oder fortsetzt, beurteilt und dokumentiert er bzw. sie zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 22b der Richtlinie 2006/43/EG Folgendes:
a) |
ob er bzw. sie die Anforderungen der Artikel 4 und 5 dieser Verordnung erfüllt; |
b) |
ob die in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind; |
c) |
unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG die Integrität der Mitglieder der Aufsichts-, Verwaltungs- und Unternehmensleitungsorgane des Unternehmens von öffentlichem Interesse. |
(2) Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft
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