Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1a. |
[1]"Echtzeitüberweisung" eine Überweisung, die an jedem Kalendertag rund um die Uhr sofort ausgeführt wird; |
1c. |
[3]"Zahlungsauslösedienstleister" einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates[4]; |
1d. |
[5]"Name des Zahlungsempfängers" in Bezug auf eine natürliche Person den Vor- und Nachnamen und in Bezug auf eine juristische Person die Firma oder den Namen; |
1e. |
[6]"gezielte finanzielle restriktive Maßnahmen" das gegen eine Person, Organisation oder Einrichtung verhängte Einfrieren von Vermögenswerten oder das Verbot, einer Person, Organisation oder Einrichtung direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen, gemäß einer im Einklang mit Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahme; |
1f. |
[7]"Rechtsträgerkennung" oder "LEI" einen einer juristischen Person zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Referenzcode gemäß der Norm ISO 17442; |
4. |
"Zahlungsempfänger" eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll; |
5. |
[8]"Zahlungskonto" ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366; |
Bis 07.04.2024:
5. |
"Zahlungskonto" ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungen genutzt wird; |
8. |
"Zahlungsdienstleister" eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Kategorien oder eine in Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG genannte natürliche oder juristische Person, jedoch mit Ausnahme der Einrichtungen, die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute [9] genannt sind und für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG eine Ausnahme gilt; |
9. |
"Zahlungsdienstnutzer" eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger in Anspruch nimmt; |
11. |
"Zahlungsauftrag" einen Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt; |
12. |
"Interbankenentgelt" ein zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für Lastschriften gezahltes Entgelt; |
13. |
"MIF" ein multilaterales Interbankenentgelt, das Gegenstand einer Vereinbarung zwischen mehr als zwei Zahlungsdienstleistern ist; |
15. |
"IBAN" ... |
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