Die Befreiung nach Artikel 87 gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
a) |
Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmenstragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet; |
c) |
bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen