Rz. 125

Gem. Art. 87 ZollBefrVO ist die Einfuhr von Werbedrucken (z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter) und von Werbegegenständen vorbehaltlich der Art. 88f. ZollBefrVO zollfrei.

Werbedrucke, die für eine Ware (a) oder eine Dienstleistung (b) werben und von einer im Drittland ansässigen Person ausgehen, sind demnach zollfrei. Befreit sind auch Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, sofern sie unentgeltlich sind (Art. 89 ZollBefrVO). Eine Schutzgebühr lässt die Unentgeltlichkeit nicht entfallen.[1]

Die Zollbefreiung wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen des Art. 88 ZollBefrVO kumulativ erfüllt sind. Es muss der Name des Unternehmens der beworbenen Ware/Dienstleistung deutlich sichtbar sein (a) und max. ein Werbedruck bzw. bei mehreren gleichen Werbedrucken max. ein Gewicht von 1 kg pro Sendung (b) aufweisen. Des Weiteren darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln (c).

Für Werbedrucke im Fremdenverkehr ist Art. 103 ZollBefrVO zu beachten; für Ausstellungen ist Art. 90 Abs. 1 Buchst. d ZollBefrVO ggf. zu berücksichtigen.

Es erfolgt eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 UZK.

Gem. § 1 Abs. 1 EUStBV besteht für diese Gegenstände ebenfalls grundsätzlich EUStFreiheit. § 7 EUStBV weitet für Gegenstände des Art. 87 Buchst. b ZollBefrVO die EUStFreiheit insoweit aus, dass Werbedrucke, in denen Dienstleistungen angeboten werden, EUStfrei sind, wenn die Angebote von einem in einem anderen Mitgliedstaat der Union Ansässigen ausgehen. Nach § 7 Abs. 2 EUStBV sind die Beschränkungen des Art. 88 Buchst. b und c ZollBefrVO nicht zu beachten, wenn die Angebote von einem in einem anderen Mitgliedstaat der Union Ansässigen ausgehen.

 

Rz. 126

Auch EUStfrei sind Werbedrucke, die zur kostenlosen Verteilung eingeführt werden.[2]

§ 7 EUStBV bezieht sich in Abs. 1 und 2 noch auf Art. 92 und Art. 93 der alten ZollBefrVO.[3] In der neuen ZollbefrVO[4] sind Art. 87 und Art. 88 ZollBefrVO an deren Stelle getreten.

[1] Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 219.
[2] Kritisch hierzu Wäger, der für die Regelung des § 7 EUSBV keine ausreichende unionsrechtliche Grundlage in Art. 64 der RL 2009/132/EG sieht: Wäger, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 187. Ergänzungslieferung 2023, § 5 Rz. 357.
[3] VO (EWG) Nr. 918/83.

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