Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 in der Fassung der inAnhang V aufgeführten Rechtsakte wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

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