Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die in erster Linie für die elektronische Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Diese Stelle muss an das CCN/CSI-Netz angeschlossen sein.

Werden in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden zur Anwendung dieser Verordnung benannt, ist die Zentralstelle für die elektronische Übermittlung aller Mitteilungen zwischen diesen Behörden und den Zentralstellen der anderen Mitgliedstaaten zuständig.

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