Kommentar

Das Finanzamt hatte durch Vermögensteuerbescheid vom 25. 2. 1997 die Vermögensteuerschuld der Kläger auf den 1. 1. 1995 auf 4.185 DM jährlich festgesetzt. Dem Antrag der Kläger, die Vollziehung des angefochtenen Vermögensteuerbescheides auszusetzen, gaben weder Finanzamt, Finanzgericht noch Bundesfinanzhof statt . Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß das Vermögensteuergesetz auf alle bis zum 31. 12. 1996 verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar ist. Einer nach dem 31. 12. 1996 erfolgten Festsetzung von Vermögensteuer auf vor dem 31.12. 1996 liegende Veranlagungszeitpunkte steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte des Grundbesitzes nicht entgegen (BVerfG, Beschluß v. 22. 6. 1995, 2 BvL 37/91, BStBl 1995 II S.655; Vermögensteuer ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 18.06.1997, II B 33/97

Anmerkung:

In seiner erfreulicherweise sehr rasch ergangenen Entscheidung folgt der BFH der hier stets vertretenen Auffassung, daß für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1996 Vermögensteuerbescheide weiterhin erlassen und vollzogen werden dürfen (vgl. Gruppe 4 „Vermögensteuer” S. 1).

Jedenfalls im Aussetzungsverfahren ist der BFH damit der im Schrifttum überwiegend vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht gefolgt. Auch für das Hauptverfahren ist wohl kaum mit einem anderen Ergebnis zu rechnen. Sinn und Zweck der bloßen Unvereinbarkeitserklärung verbunden mit der Anordnung einer befristeten Weitergeltung des § 10 Nr. 1 VStG durch das Bundesverfassungsgericht war es, daß alle bis zum 31. 12. 1996 verwirklichten Sachverhalte im Ergebnis rechtlich gleichbehandelt werden sollen. Daneben rechtfertigen es, wie der BFH unter Bezug auf das BVerfG zu Recht ausführt, die Erfordernisse verläßlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, die Regelung zur Vermögensbesteuerung für zurückliegende Kalenderjahre wie bisher weiter anzuwenden.

Das letzte Wort in dieser Sache wird allerdings das BVerfG zu sprechen haben. Bis dahin empfiehlt es sich, die Vermögensteuerbescheide nicht bestandskräftig werden, das Verfahren jedoch nur ruhen zu lassen. Prozesse sollten aus Gründen des Kostenrisikos nach Möglichkeit vermieden werden. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch zumindest teilweise kein Ruhen des Verfahrens (FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 26. 6. 1997).

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