FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 26.6.1997, S 3400 /5

Mit Beschluß vom 18.6.1997, II B 33/97 hat der BFH im Aussetzungsverfahren die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt, daß das VStG für Veranlagungszeitpunkte vor dem 1.1.1997 auch nach dem 31.12.1996 weiter angewandt werden darf. Nach Ansicht des BFH können aus dem Beschluß des BVerfG vom 22.6.1995, 2 BvL 37/91 (BStBl 1995 II S. 655) keine gegenteiligen Folgerungen gezogen werden. Der in der Literatur teilweise vertretenen abweichenden Meinung (z.B. von Schüppen, DStR 1997 S. 225; Felix, KÖSDI 1997 S. 11084) ist der BFH ausdrücklich entgegengetreten: Aus dem Sinn und Zweck einer bloßen Unvereinbarkeitserklärung der geprüften Rechtsnorm mit dem Grundgesetz verbunden mit der Anordnung ihrer befristeten Weiteranwendung gegenüber einer – hier nicht vorliegenden Nichtigkeitserklärung – folge, daß eine Anwendung des Vermögensteuergesetzes nach dem 31.12.1996 auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Tatbestände nicht ausgeschlossen werden sollte.

Im Hinblick auf die eindeutigen und dezidierten Ausführungen des BFH im o.a. Aussetzungsverfahren ,[1] die eine abweichende Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit ausschließen, kommt auch weiterhin ein Ruhenlassen von einschlägigen Einsprüchen gegen Vermögensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeitpunkte bis einschließlich 1.1.1996 nicht in Betracht. Bei Stpfl., die sich auf beim BFH anhängige Verfahren berufen, soll von der Möglichkeit der Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO Gebrauch gemacht werden und über die Einsprüche entschieden werden.

Eine Vorläufigkeitserklärung von Steuerbescheiden im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit von Vermögensteuerfestsetzungen bis einschließlich 1.1.1996 kommt aus den o.a. Gründen ebenfalls nicht in Betracht.

Nach einhelliger Ansicht der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind auch die in den genannten Fällen gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nach wie vor abzulehnen.

Etwaige Anweisungen, die dieser Verfahrensweise entgegenstehen, sollen aufgehoben werden.

 

Normenkette

VStG Vor § 1

[1] Richtlinien und Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben, FinMin Erlasse und OFD-Verfügungen) binden grundsätzlich nur die Finanzverwaltung, nicht jedoch den Steuerpflichtigen. Dennoch sind sie in vielen Fällen für die Steuerberatung unentbehrlich.

Bei den Erlassen der einzelnen Finanzministerien der Länder, bzw den Verfügungen einzelner Oberfinanzdirektionen kann es sich in einigen Fällen um Anweisungen der Finanzverwaltung handeln, die nicht bundeseinheitliche abgestimmt sind und folglich auch nicht in jedem Fall eine hundertprozentige Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen bieten.

Bei der Mehrheit der Erlasse und Verfügungen ist jedoch davon auszugehen, daß diese bundeseinheitlich die Verwaltungsmeinung wiedergeben.

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