Wird eine Vermittlungsleistung gegenüber einem Nichtunternehmer oder einem Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich ausgeführt, bestimmt sich der Ort der Vermittlungsleistung vorrangig nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG an dem Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.

 
Praxis-Beispiel

Vermittlung eines Umsatzes an einen Nichtunternehmer

U verkauft und vermittelt Segelboote und Segelyachten. Von einem deutschen Privatkunden erhält U den Auftrag, den Verkauf eines Segelboots zu vermitteln, das am Vänern (Schweden) liegt. Nach einiger Zeit gelingt es U, das Segelboot an einen schwedischen Rentner zu vermitteln. Die Vermittlungsprovision wird von dem deutschen Auftraggeber an U bezahlt.

U erbringt eine Vermittlungsleistung an eine Privatperson. Der Ort des vermittelten Um­satzes – der Lieferung des Segelboots – liegt in Schweden.[1] Damit ist auch die Vermittlungsleistung in Schweden ausgeführt.[2] Die Vermittlungsleistung ist in Deutschland nicht steuerbar. Allerdings führt dies entsprechend dem schwedischen Umsatzsteuerrecht zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz für U in Schweden. Diese Leistung kann – soweit U an dieser Regelung teilnimmt – über die One-Stop-Shop-Regelung[3] zentral beim BZSt für Schweden besteuert werden.

In den Fällen, in denen kein Umsatz vermittelt wird (z. B. Tätigkeitsprovision, ohne dass eine Lieferung oder sonstige Leistung vermittelt wird oder Heiratsvermittlung), kann sich der Ort der sonstigen Leistung nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG bestimmen. Soweit keine weitere Sonderregelung anwendbar ist, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach der allgemeinen Grundregelung des § 3a Abs. 1 UStG und ist dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird aber die Vermittlungsleistung von einer Betriebsstätte des Vermittlers ausgeführt, ist der Ort der die Leistung ausführenden Betriebsstätte maßgeblich.

[1] Der Ort der Lieferung ist auch bei nichtsteuerbaren Lieferungen zwischen Privatpersonen nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen, EuGH, Urteil v. 27.5.2004, C-68/03 (D. Lipjes), BFH/NV Beilage 2004 S. 364.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge