Kommentar

Die Vermietung von Gebäuden ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Steuerpflichtig ist dagegen die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden ( § 4 Nr. 12 a Satz 2 UStG ). Kurzfristig ist eine Beherbergung, wenn sie weniger als 6 Monate dauert. Diese auf BFH-Rechtsprechung beruhende Verwaltungspraxis hat nun der EuGH bestätigt. Steuerpflichtig ist grundsätzlich die Unterkunftsgewährung in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung wie das Hotelgewerbe (Nr. 1 des Art. 13 Teil B Bst. b der 6. EG-Richtlinie). Hierbei haben die Mitgliedstaaten laut EuGH einen nationalen Gestaltungsspielraum. Weil die Verweildauer in Hotels kurz ist, können daher auch kurzfristige Beherbergungen mit einer Laufzeit von weniger als 6 Monaten besteuert werden. Hierfür ist das Vorliegen hotelähnlicher Vorrichtungen (Essensausgabe, Rezeption, Aufenthaltsräume) nicht erforderlich ( Umsatzsteuer ).

Maßgeblich für die Bestimmung der 6-Monatsfrist ist auch nach Auffassung des EuGH die Absicht des Vermieters , dokumentiert z. B. anhand des Mietvertrags. Auf die tatsächliche Dauer der Vermietung ist laut EuGH ausnahmsweise im Einzelfall abzustellen, wenn die vertragliche Laufzeit nicht der wirklichen Absicht der Vertragsparteien entspricht. Ein derartiger Ausnahmefall ist laut EuGH z. B. gegeben, wenn der Vermieter die Vertragslaufzeit mit seinen Mietern nicht festlegen kann, weil diese von den Übernahmeerklärungen der Behörden abhängen. Ob dieser Ausnahmefall gegeben ist, haben die nationalen Gerichte zu prüfen .

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 12.02.1998, C-346/95

Anmerkung:

Dem EuGH-Urteil ging eine Vorlage des FG München voraus. Der dortige Kläger vermietete sein Gebäude direkt an Aussiedler laut Vertrag jeweils unter 6 Monaten. Gegenüber dem zuweisenden Sozialamt lehnte er jedoch Aussiedler mit Verweilabsicht von weniger als 6 Monaten stets ab. Die durchschnittliche Verweildauer betrug tatsächlich 14 Monate. Ob hier auf den weniger als 6 Monate dauernden Vertrag oder auf die längere tatsächliche Verweildauer abzustellen ist, muß nun das FG München beurteilen. Dessen Urteil bleibt abzuwarten.

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