Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien im Ausland werden oftmals aufgrund der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur in dem betreffenden ausländischen Staat besteuert, in dem sich das Objekt befindet.

Ergibt sich aus der Vermietung einer in einem Drittstaat[1] belegenen Immobilie ein Verlust, kann der Verlust nur mit positiven Vermietungseinkünften aus demselben Staat verrechnet werden.[2] Die positiven Einkünfte wirken sich nur im Rahmen des sog. positiven Progressionsvorbehalts auf den inländischen Steuersatz aus.[3] Soweit solche positiven ausländischen Einkünfte vorliegen, erhöht sich bei dem inländischen zu versteuernden Einkommen der Steuersatz.

Liegen ausländische Vermietungsverluste vor, haben diese Verluste auf den inländischen Steuersatz Auswirkungen im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts.[4]

Wegen EG-rechtlicher Bedenken werden Verluste aus Vermietung und Verpachtung von in Mitgliedstaaten der EU oder diesen gleichgestellten Staaten belegenen Ferienhäusern von den Abzugsbeschränkungen nach § 2a EStG gänzlich ausgenommen. Besonderheiten ergeben sich jedoch aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen, die mit allen EU-Staaten bestehen.

[1] Drittstaaten sind Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind und diesen gleichgestellte Staaten, vgl. hierzu § 2 a Abs. 1 EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge