Ist die Ferienwohnung im Ausland belegen und wird sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ergeben sich keine steuerlichen Auswirkungen. Die Selbstnutzung einer Wohnung im Ausland führt generell nicht zu steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland. Folglich ist eine Anrechnung bzw. ein Abzug evtl. anfallender ausländischer Einkommensteuer nach § 34c Abs. 6 i. V. m. § 34c Abs. 1 und 2 EStG ausgeschlossen.

Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen im Ausland werden oftmals aufgrund der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung[1] nur in dem betreffenden ausländischen Staat besteuert, in dem sich das Objekt befindet. Zum Beispiel können nach Art. 3 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus unbeweglichem Vermögen, nur in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen belegen ist (Freistellungsmethode). Dabei sind nach der sog. Symmetriethese unter dem Begriff "Einkünfte" nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte – also Verluste – zu verstehen.[2] Die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung ihres Ferienhauses in Frankreich unterliegen somit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich der Besteuerung in Frankreich.

Ergibt sich aus der Vermietung einer in einem Drittstaat[3] belegenen Ferienwohnung ein Verlust, kann der Verlust nur mit positiven Vermietungseinkünften aus demselben Staat verrechnet werden.[4] Die positiven Einkünfte wirken sich nur im Rahmen des sog. positiven Progressionsvorbehalts[5] auf den inländischen Steuersatz aus.[6] Soweit solche positiven ausländischen Einkünfte vorliegen, erhöht sich bei dem inländischen zu versteuernden Einkommen der Steuersatz.

Liegen ausländische Vermietungsverluste vor, haben diese Verluste auf den inländischen Steuersatz Auswirkungen im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts.[7]

Wegen EG-rechtlicher Bedenken werden Verluste aus Vermietung und Verpachtung von in Mitgliedstaaten der EU oder diesen gleichgestellten Staaten belegenen Ferienhäusern von den Abzugsbeschränkungen nach § 2a EStG gänzlich ausgenommen.

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