Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Nur eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung aus dem laufenden oder dem vorangegangenen bzw. den beiden vorangegangenen (ab VZ 2022) VZ oder aus den folgenden VZ ist zulässig.[1] Die Regelung ist mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar.[2] Sie ist auch auf doppelstöckige Personengesellschaften anwendbar.[3]

 
Wichtig

Einschränkung gilt nicht für Verluste aus landwirtschaftlicher Tierzucht/-haltung

Die Einschränkung gilt nur für Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung, nicht für landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung.[4]

Dabei ist entscheidend auf das Vorhandensein einer landwirtschaftlichen Tierhaltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen abzustellen. Eine solche landwirtschaftliche Tierhaltung ist nicht gegeben, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin besteht, überhöhte Bestände an Vieh ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfläche, d. h. ohne die theoretisch notwendige Futtergrundlage, zu halten.[5] Die Abgrenzung richtet sich nach R 13.2 EStR.

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