Gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung ist jede Tierzucht oder Tierhaltung, der nach den Regeln des § 13 Abs. 1 EStG i. V. m. §§ 51, 51a BewG keine landwirtschaftlichen Nutzflächen als Futtergrundlage zur Verfügung stehen.[1] Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.[2] Hierbei geht es nicht um die Gewerblichkeit der Tätigkeit an sich, sondern es wird die Verrechnungsmöglichkeit für bestimmte gewerbliche Einkünfte geregelt. Dementsprechend führen landwirtschaftliche Einkünfte, die lediglich kraft Rechtsform des Unternehmens gewerblich geprägt sind, nicht zur Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG.[3]

Zulässig ist der Verlustabzug nach Maßgabe des § 10d EStG von Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung, die der Steuerpflichtige im vorangegangenen VZ, ab VZ 2022 in den beiden vorangegangenen VZ (=Verlustrücktrag) oder in den folgenden VZ (= Verlustvortrag) erzielt hat oder erzielt.[4] Dabei finden die Verfahrensregelungen des § 10d Abs. 4 EStG Anwendung.

Die Regelung ist verfassungs- und europarechtskonform.[5] Sie ist auch auf doppelstöckige Personengesellschaften anwendbar.[6]

 
Hinweis

Pferdehaltung ohne landwirtschaftliche Nutzflächen als gewerbliche Tierhaltung

Das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG gilt auch dann, wenn bei der Aufzucht und der Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind.[7]

 
Wichtig

Einschränkung gilt nicht für Verluste aus landwirtschaftlicher Tierzucht und -haltung

Die Einschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG gilt nur für Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung, nicht jedoch für solche in der Landwirtschaft.[8] Die Abgrenzung im Einzelfall richtet sich nach R 13.2 EStR.

Dabei ist entscheidend auf das Vorhandensein einer landwirtschaftlichen Tierhaltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen abzustellen. Eine solche landwirtschaftliche Tierhaltung ist nicht gegeben, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin besteht, überhöhte Bestände an Vieh ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfläche, d. h. ohne die theoretisch notwendige Futtergrundlage, zu halten.[9]

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