Anders als bei § 2b EStG a. F. oder bei § 15 Abs. 4 EStG ist für die Verrechnung mit späteren Gewinnen § 10d EStG nicht anzuwenden. Die Verluste sind vielmehr unbeschränkt bis zur Höhe des Gewinns aus der nämlichen Einkunftsquelle verrechenbar. Verluste nach § 15b EStG sind im Erbfall übertragbar.[1]

Einen Verlustrücktrag sieht § 15b EStG nicht vor. Er würde auch keinen Sinn machen, da die Verluste regelmäßig in den ersten Jahren der Beteiligung entstehen und ein Rücktrag in Ermangelung zuvor erzielter positiver Einkünfte aus der nämlichen Einkunftsquelle nicht möglich wäre.

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