Nach § 15b Abs. 1 Satz 2 EStG mindern die Verluste die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. § 10d EStG findet keine Anwendung. Daher sind die Verluste unbeschränkt bis zur Höhe des (künftigen) Gewinns aus der nämlichen Einkunftsquelle verrechenbar.

Ein Verlustrücktrag ist nicht vorgesehen. Er würde auch ins Leere laufen, da die Verluste regelmäßig in den ersten Jahren der Beteiligung entstehen und ein Rücktrag in Ermangelung zuvor erzielter positiver Einkünfte aus der nämlichen Einkunftsquelle nicht möglich wäre.

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