Beim Zusammentreffen in einem VZ sind zunächst die Verluste aus vorangegangenen VZ im Wege des Verlustvortrags und danach die Verluste aus dem nachfolgenden VZ im Wege des Verlustrücktrags zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen entspricht ständiger Praxis. Dem Steuerpflichtigen geht durch diese Abzugsreihenfolge nichts verloren. Die Regelung des Vorrangs des Verlustvortrags vor dem Verlustrücktrag gilt unabhängig davon, ob es sich um Verlustvorträge nach altem Recht[1] oder nach neuem Recht handelt.

 
Praxis-Beispiel

Zusammentreffen von Verlustvor- und -rücktrag

W hat aus 2021 einen Verlustvortrag i. H. v. ./. 3 Mio. EUR. Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2022 beträgt 2,75 Mio. EUR. Der Verlustrücktrag aus 2023 beträgt ./. 1,15 Mio. EUR.

 
VZ 2022: EUR EUR
Verlustvortrag aus VZ 2021   ./. 3.000.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2.750.000  
Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG unbeschränkt ./. 1.000.000 1.000.000
Für den beschränkten Verlustabzug verbleiben: 1.750.000 ./. 2.000.000
60 % von 1.750.000 EUR = 1.050.000 EUR    
Aus VZ 2021 noch abziehbarer Verlust (höchstens 1.050.000 EUR) ./. 1.050.000 1.050.000
Einkommen vor Berücksichtigung des Verlust­rücktrags aus VZ 2023 700.000  
Verbleibender Verlust­vortrag aus VZ 2021   ./. 950.000
Verlustrücktrag aus VZ 2023   ./. 1.150.000
(höchstens 10 Mio. EUR) ./. 700.000 700.000

Ein weiterer Verlustrücktrag in den zweiten dem VZ vorangegangenen VZ, hier: 2021, kommt nicht in Frage, da 2021 keine ausgleichsfähigen positiven Einkünfte vorhanden sind.

Berechnungsgrundlage zur weiteren Ermittlung des Einkommens im VZ 2022
   
Verbleibender Verlustvortrag   ./. 450.000
Der verbleibende Verlustvortrag in den VZ 2024 beträgt insgesamt (./. 950.000 EUR ./. 450.000 EUR =)   ./. 1.400.000

Eine wie bis einschließlich VZ 2021 zulässige wahlweise Begrenzung des Verlustrücktrags aus 2022 um die Beträge, die 2021 ohnehin als Grundfreibetrag, Sonderausgaben und ggf. außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, ist ab dem VZ 2022 nicht mehr zulässig. Sollte W auf den Verlustrücktrag verzichten wollen, kann er das nur insgesamt.[2]

[1] Aus der Zeit der sog. Mindestbesteuerung vor 2004.
[2] § 10d Abs. 1 Sätze 2 und 6 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge