Beim Zusammentreffen in einem VZ sind zunächst die Verluste aus vorangegangenen VZ im Wege des Verlustvortrags und danach die Verluste aus dem nachfolgenden VZ im Wege des Verlustrücktrags zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen entspricht ständiger Praxis. Dem Steuerpflichtigen geht durch diese Abzugsreihenfolge nichts verloren. Die Regelung des Vorrangs des Verlustvortrags vor dem Verlustrücktrag gilt unabhängig davon, ob es sich um Verlustvorträge nach altem Recht[1] oder nach neuem Recht handelt.
Zusammentreffen von Verlustvor- und -rücktrag
W hat aus 2021 einen Verlustvortrag i. H. v. ./. 3 Mio. EUR. Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2022 beträgt 2,75 Mio. EUR. Der Verlustrücktrag aus 2023 beträgt ./. 1,15 Mio. EUR.
VZ 2022: | EUR | EUR |
Verlustvortrag aus VZ 2021 | ./. 3.000.000 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 2.750.000 | |
Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG unbeschränkt | ./. 1.000.000 | 1.000.000 |
Für den beschränkten Verlustabzug verbleiben: | 1.750.000 | ./. 2.000.000 |
60 % von 1.750.000 EUR = 1.050.000 EUR | ||
Aus VZ 2021 noch abziehbarer Verlust (höchstens 1.050.000 EUR) | ./. 1.050.000 | 1.050.000 |
Einkommen vor Berücksichtigung des Verlustrücktrags aus VZ 2023 | 700.000 | |
Verbleibender Verlustvortrag aus VZ 2021 | ./. 950.000 | |
Verlustrücktrag aus VZ 2023 | ./. 1.150.000 | |
(höchstens 10 Mio. EUR) | ./. 700.000 | 700.000 |
Ein weiterer Verlustrücktrag in den zweiten dem VZ vorangegangenen VZ, hier: 2021, kommt nicht in Frage, da 2021 keine ausgleichsfähigen positiven Einkünfte vorhanden sind. Berechnungsgrundlage zur weiteren Ermittlung des Einkommens im VZ 2022 |
||
Verbleibender Verlustvortrag | ./. 450.000 | |
Der verbleibende Verlustvortrag in den VZ 2024 beträgt insgesamt (./. 950.000 EUR ./. 450.000 EUR =) | ./. 1.400.000 |
Eine wie bis einschließlich VZ 2021 zulässige wahlweise Begrenzung des Verlustrücktrags aus 2022 um die Beträge, die 2021 ohnehin als Grundfreibetrag, Sonderausgaben und ggf. außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, ist ab dem VZ 2022 nicht mehr zulässig. Sollte W auf den Verlustrücktrag verzichten wollen, kann er das nur insgesamt.[2]
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