Treffen der Verlustvortrag aus einem früheren VZ und der Verlustrücktrag aus dem/den nachfolgenden VZ in einem VZ zusammen, hat der Verlustvortrag Vorrang vor dem Verlustrücktrag. Das entspricht ständiger Verwaltungspraxis. Dem Steuerpflichtigen geht dadurch auch nichts verloren. Diese Vorrang-Regelung des Verlustvortrags vor dem Verlustrücktrag gilt unabhängig davon, ob es sich um Verlustvorträge nach altem (= aus der Zeit der sog. Mindestbesteuerung vor 2004) oder nach neuem Recht handelt.
Zusammentreffen von Verlustvor- und -rücktrag in einem VZ
S hat aus 2020 einen Verlustvortrag i. H. v. ./. 4 Mio. EUR. Der GdE 2021 beträgt 3,8 Mio. EUR. Der Verlustrücktrag aus 2022 beträgt 1,5 Mio. EUR.
VZ 2021: EUR EUR
Verlustvortrag aus VZ 2020./. 4.000.000
GdE 3.800.000
Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG unbeschränkt ./. 1.000.000 1.000.000
für den beschränkten Verlustabzug verbleiben 2.800.000 ./. 3.000.000
60 % von 2.800.000 EUR = 1.680.000 EUR ./. 1.680.000 1.680.000
Einkommen vor Berücksichtigung des Verlustrücktrags aus 2022 1.120.000
Verbleibender Verlustvortrag aus 2020 ./. 1.320.000
Verlustrücktrag aus 2022 ./. 1.500.000
(höchstens 10 Mio. EUR[1]
)
./. 1.120.000 1.120.000
Ein weiterer Verlustrücktrag in den zweiten vorangegangenen VZ, hier: 2020[2] kommt nicht infrage, da 2020 keine ausgleichsfähigen positiven Einkünfte vorhanden sind.
Berechnungsgrundlage zur weiteren Ermittlung des Einkommens
im VZ 2021
Einkommen nach Berücksichtigung des Verlustrücktrags aus 2022 0
Verbleibender Verlustabzugsbetrag ./. 380.000
Der verbleibende Verlustvortrag in den VZ 2023 beträgt danach
insgesamt (./. 1.320.000 ./. 380.000 EUR =) ./. 1.700.000
Eine wie bis einschl. VZ 2021 mögliche wahlweise Begrenzung des Verlustrücktrags aus 2022 um die Beträge, die sich im VZ 2021 ohnehin als Grundfreibetrag, Sonderausgaben und ggf. außergewöhnliche Belastung ausgewirkt hätten, ist ab dem VZ 2022 nicht mehr zulässig. Sollte S auf den Verlustrücktrag verzichten wollen, kann er das nur insgesamt.[3]
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