Treffen der Verlustvortrag aus einem früheren VZ und der Verlustrücktrag aus dem/den nachfolgenden VZ in einem VZ zusammen, hat der Verlustvortrag Vorrang vor dem Verlustrücktrag. Das entspricht ständiger Verwaltungspraxis. Dem Steuerpflichtigen geht dadurch auch nichts verloren. Diese Vorrang-Regelung des Verlustvortrags vor dem Verlustrücktrag gilt unabhängig davon, ob es sich um Verlustvorträge nach altem (= aus der Zeit der sog. Mindestbesteuerung vor 2004) oder nach neuem Recht handelt.

 
Praxis-Beispiel

Zusammentreffen von Verlustvor- und -rücktrag in einem VZ

S hat aus 2020 einen Verlustvortrag i. H. v. ./. 4 Mio. EUR. Der GdE 2021 beträgt 3,8 Mio. EUR. Der Verlustrücktrag aus 2022 beträgt 1,5 Mio. EUR.

VZ 2021: EUR EUR

Verlustvortrag aus VZ 2020./. 4.000.000

GdE 3.800.000

Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG unbeschränkt ./. 1.000.000 1.000.000

für den beschränkten Verlustabzug verbleiben 2.800.000 ./. 3.000.000

60 % von 2.800.000 EUR = 1.680.000 EUR ./. 1.680.000 1.680.000

Einkommen vor Berücksichtigung des Verlustrücktrags aus 2022 1.120.000

Verbleibender Verlustvortrag aus 2020 ./. 1.320.000

Verlustrücktrag aus 2022 ./. 1.500.000

(höchstens 10 Mio. EUR[1]

)

./. 1.120.000 1.120.000

Ein weiterer Verlustrücktrag in den zweiten vorangegangenen VZ, hier: 2020[2] kommt nicht infrage, da 2020 keine ausgleichsfähigen positiven Einkünfte vorhanden sind.

Berechnungsgrundlage zur weiteren Ermittlung des Einkommens

im VZ 2021

Einkommen nach Berücksichtigung des Verlustrücktrags aus 2022 0

Verbleibender Verlustabzugsbetrag ./. 380.000

Der verbleibende Verlustvortrag in den VZ 2023 beträgt danach

insgesamt (./. 1.320.000 ./. 380.000 EUR =) ./. 1.700.000

Eine wie bis einschl. VZ 2021 mögliche wahlweise Begrenzung des Verlustrücktrags aus 2022 um die Beträge, die sich im VZ 2021 ohnehin als Grundfreibetrag, Sonderausgaben und ggf. außergewöhnliche Belastung ausgewirkt hätten, ist ab dem VZ 2022 nicht mehr zulässig. Sollte S auf den Verlustrücktrag verzichten wollen, kann er das nur insgesamt.[3]

[1] § 10d Abs. 1 EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, ergänzt durch das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330, sowie durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[2] § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[3] § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.

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