Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und Abs. 4 EStG. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür i. d. R. nicht aus.[1]

Hingegen ist von einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat.[2]

Die Erlöse aus der Veräußerung der Kapitalbeteiligung eines Mitarbeiters am Unternehmen seines Arbeitgebers sind nicht als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern als Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren, wenn die Beteiligung zu einem angemessenen Preis erworben und veräußert wurde, der Erwerb separat vom Anstellungsvertrag sowie die Veräußerung nach Ablauf der zeitlichen und nach Erreichen erfolgsabhängiger Call-Optionen erfolgte und dem Anteilseigner keine Stimmrechte zustanden.[3]

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